Keine Abführungssperre analog § 253 Abs. 6 HGB bei Gewinnabführungsverträgen

23.12.2016
Aktenzeichen: IV C 2 – S 2770/16/10002

Mit Schreiben vom 23.12.2016 (IV C 2 – S 2770/16/10002) stellt das BMF klar, dass die Ausschüttungssperre gemäß § 253 Abs. 6 HGB, die anlässlich der Änderung der Festlegung des Rechnungszinssatzes bei Altersversorgungsverpflichtungen durch das „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ vom 11.3.2016 eingeführt wurde (Verlängerung des Zeitraums für die Durchschnittsbildung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB von 7 auf 10 Jahre), im Falle eines Gewinnabführungsvertrags nicht als Abführungssperre zu interpretieren ist.

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