Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften auf Pensionsfonds

10.07.2015
Aktenzeichen: IV C 6 – S 2144/07/10003

Das BMF-Schreiben betrifft die steuerliche Behandlung der Übertragung von Pensionsverpflichtungen (Direktzusagen oder Unterstützungskassen) auf Pensionsfonds, die im derzeitigen Niedrigzinsumfeld von vielen Unternehmen in Erwägung gezogen wird, um dem durch den sinkenden Rechnungszins verursachten Anstieg der Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz (HGB) zu entgehen. Es regelt die Anwendung der § 4d Abs. 3 EStG und § 4e Abs. 3 EStG i.V.m. § 3 Nr. 66 EStG, betrifft also die Möglichkeit, lohnsteuerfreie Zahlungen an einen Pensionsfonds für die Übernahme von Versorgungsverpflichtungen zu entrichten, mit der Folge, dass die nachgelagerte Besteuerung der Versorgungsleistungen auch im Pensionsfonds erhalten bleibt.

Gegenüber dem letzten BMF-Schreiben zu diesem Thema vom 26.10.2006 (IV B 2 – S 2144 – 57/06) ändert sich die Definition des nach diesem Verfahren übertragbaren, zum Übertragungszeitpunkt bereits erdienten Anteils der Pensionsverpflichtung, für den nun die Berechnung entsprechend § 2 BetrAVG (Höhe der unverfallbaren Anwartschaft) erfolgen soll. Obwohl im Gesetz von den „insgesamt erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfonds zur teilweisen oder vollständigen Übernahme einer bestehenden Versorgungsverpflichtung […]“ (§ 4e Abs. 3 S. 1 EStG) die Rede ist, sollen nach Ansicht des BMF die gemäß § 16 BetrAVG für diese Versorgungsverpflichtungen anfallenden Rentenanpassungen bei der Ermittlung der zulässigen Höhe der an den Pensionsfonds zu leistenden Zahlung grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, wie ihre Höhe zum Übertragungszeitpunkt feststeht. Nur „aus Vereinfachungsgründen“ dürfe dennoch eine pauschale Rentenanpassung von 1 % p.a. berücksichtigt werden.

Wenn eine Pensionsrückstellung aufgrund der Übertragung gewinnerhöhend aufzulösen ist, kann gemäß § 4e Abs 3 S. 3 EStG die Zahlung an den Pensionsfonds in Höhe der aufgelösten Rückstellung sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden; eine darüber hinausgehende Zahlung muss dagegen steuerlich über die folgenden 10 Wirtschaftsjahre verteilt werden. Nach dem BMF-Schreiben kann nur der auf den übertragenen, also bereits erdienten Anteil der Pensionsverpflichtung entfallende Anteil an der Pensionsrückstellung sofort geltend gemacht werden, nicht die gesamte Pensionsrückstellung, obwohl das nach § 6a Abs. 3 EStG vorgeschriebene Teilwertverfahren ohnehin eine Pensionsrückstellung nur für den bereits erdienten Anteil der gesamten Pensionsverpflichtung zulässt.

Insbesondere die beiden zuletzt genannten Punkte haben breite Kritik bereits an dem Entwurf des BMF-Schreibens vom November 2014 hervorgerufen, die jedoch im schließlich veröffentlichten Schreiben im Wesentlichen nicht berücksichtigt wurde. Die Regelungen des Schreibens gelten grundsätzlich für alle noch offenen Fälle, es wurden jedoch einige Übergangsbestimmungen aufgenommen.