Auslandskrankenversicherung

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Wenn einer eine Reise unternimmt - kann er krank werden. Aufgrund das der Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkassen Lücken im Ausland aufweißt, legen sogar die gesetzlichen Krankenkassen Ihren Versicherten nahe eine Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen.

Wenn einer eine Reise unternimmt - kann er krank werden. Aufgrund das der Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkassen Lücken im Ausland aufweißt, legen sogar die gesetzlichen Krankenkassen Ihren Versicherten nahe eine Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen.



Für wen gilt diese Versicherung



Alle Personen welche sich im Ausland aus geschäftlichen oder privaten Gründen aufhalten sollten eine Auslandskrankenversicherung abschliessen. Egal ob Sie schnell einmal in die Schweiz zum Skifahren gehen, oder für 4 Wochen auf die Malediven, egal ob Sie für 8 Monate auf Montage nach Abu Dhabi müssen oder für eine Woche zum Sales-Manager Meeting nach Washington D.C. - Sie benötigen eine Auslandskrankenversicherung. Denn im Ausland bezahlt in der Regel die Krankenkasse nichts, oder nur einen Teil Ihrer Rechnungen.



Für Privat Krankenversicherte gilt: Bitte prüfen Sie ob Krankenrücktransport versichert ist, bzw. ob Sie für Ihr Reiseziel uneingeschränkten Versicherungsschutz haben (i.d.R. Europaweit uneingeschränkt, Weltweit ca. 1-3 Monate) Sollten Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, oder gar Anspruch auf Beitragsrückerstattung haben, kann es für Sie durchaus vorteilhaft sein eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen da diese sehr preiswert ist.
Bei Unsicherheit fragen Sie gerne uns oder Ihren Betreuer.



Was ist versichert?



Die verschiedenen Gesellschaften haben unterschiedliche Bedingungen. In der Regel sollten folgende Leistungen enthalten sein:



  • Freie Arzt- und Krankenhauswahl im Ausland

  • Schmerzstillende Zahnbehandlungen, einfache Zahnfüllungen und Reparatur von vorhandenem Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit

  • Kostenübernahme für medizinisch notwendig Behandlung im Krankenhaus bzw. beim Arzt sowie für ärztlich verordnete Medikamente und Heilmittel

  • Transporte zum nächstgelegenen Krankenhaus

  • Medizinisch notwendiger Krankenrücktransport nach Hause

  • Überführungskosten eines Verstorbenen nach Hause oder Bestattungskosten am Todesort bis zu den Höchstsummen




Was ist nicht versichert?



Um die sehr günstigen Prämien aufrecht erhalten zu können sind folgende Ausschlüsse notwendig:



  • Vorerkrankungen, welche vor Reiseantritt bekannt waren. Hierzu zählen auch schwangerschaftsbedingte Behandlungen

  • Zahnersatz inkl. Kronen und Kieferorthopädie außer zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit

  • Hilfsmittel wie Brillen, Gehhilfen, Hörgeräte etc.

  • Rücktransporte, die nicht medizinisch notwendig sind. Es genügt nicht, wenn der Erkrankte aus eigenem Wunsch zurück nach Deutschland möchte, obwohl er im Ausland entsprechend versorgt werden kann.

  • Personen über 75 Jahre (bei einigen Gesellschaften)




Versicherungssumme



Die Auslandskrankenversicherung ist eine sogenannte Schadenversicherung, das heißt sie deckt entstandene Schäden ab (innerhalb der vertraglichen Bestimmungen). Für manche Kostenarten gibt es tarifbedingte Höchstsätze. Hierfür beachten Sie bitte Ihre speziellen Bedingungen bzw. fragen Sie uns oder Ihren Betreuer.



Im Schadenfall



Im Krankheitsfall lassen Sie sich behandeln, bezahlen die Rechnungen vorab und senden Sie diese an die entsprechende Versicherungsgesellschaft. Bitte achten Sie darauf, dass Behandlungsdatum, Diagnose, Name des Behandelten und die Leistungen aufgelistet sind. Bei sehr hohen Behandlungskosten, längerer Krankenhausaufenthalt, Operation, Krankenrücktransport, informieren Sie Ihren Versicherer telefonisch vorab (eine Notrufnummer erhalten Sie mit Ihrer Versicherungspolice), nach Möglichkeit erhalten Sie eine Deckungszusage und müssen unter Umständen nicht in Vorkasse zu gehen.


Pflichten des Kunden




  • Der Versicherer ist bei der Feststellung der Leistungspflicht zu unterstützen.

  • Obligatorisch: Entbindung von der Schweigepflicht (geschieht mit Antragsstellung)



Kündigungsmöglichkeiten




Einjahresverträge erlöschen in der Regel automatisch ein Jahr nach Versicherungsbeginn. Sie müssen nicht gekündigt werden. Es empfiehlt sich jedoch eine Dauerpolice abzuschließen, welche sich jedes Jahr automatisch verlängert, diese ist mit Dreimonatsfrist zum Ende des Versicherungsjahres kündbar.

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