Haus und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung

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Hausbesitzer welche Ihr Haus/Grundstück nicht ausschließlich selbst bewohnen sollten eine Haus und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ihr eigen nennen. Diese dient für Schadensersatzansprüche welche Dritte an den Hausbesitzer stellen. Beispiele: Dachlawinen, Keine Räumung des vereisten/verschneiten Gehweges, Verletzung eines Passanten durch herabfallende Ziegel.

Für wen gilt diese Versicherung

Als Haus- und Grundbesitzer müssen Sie für durch Haus oder Grund entstandene Schäden aufkommen. Dies gilt auch für Schäden die nicht unmittelbar durch Ihr Verschulden verursacht wurden. Hier besteht zwar eventuell die Möglichkeit die Schadenersatzpflicht an den Verursacher weiterzuleiten, aber auch in diesen Fällen muss der Eigentümer zunächst einmal in Vorkasse treten. Solche Schäden können unter Umständen existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

Was ist versichert?

Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer. Der Versicherungsschutz umfasst:

  • Prüfung der Haftpflicht
  • Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche
  • Bezahlung berechtigter Ansprüche

Außer dem Eigentümer sind auch die mit der Überwachung betrauten Personen versichert. (Hausverwalter, Hausmeister o.ä.)

Was ist i.d.R. nicht versichert?

  • Schäden aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse
  • Durch Kraftfahrzeuge verursachte Haftpflichtforderungen
  • Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen
  • Durch den Versicherungsnehmer vorsätzlich verursachte Schäden
  • Schäden am Eigentum des Versicherungsnehmers
  • Bußgelder, Geldstrafen
  • Schäden die durch allmähliche Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte etc. entstanden sind

Versicherungssumme

Nach dem Gesetz gilt Ihre Haftung uneingeschränkt und der Höhe nach unbegrenzt. Deshalb ist es ratsam die maximal mögliche Versicherungssumme zu wählen (unter Berücksichtigung des Preis-Leistungsverhältnisses natürlich) Eine unbegrenzte Versicherungssumme wie in der Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung nicht.

Im Schadenfall

Im Schadenfall melden Sie dies bitte unverzüglich an die Versicherungsgesellschaft und informieren Ihren Betreuer.

Pflichten des Kunden

  • Bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, oder Erlass eines Strafbefehles oder eines Mahnbescheids, muss dies unverzüglich mitgeteilt werden.
  • Bei Geltendmachung von Ansprüchen in schriftlicher oder mündlicher Form, muss dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitgeteilt werden.
  • Wenn der Geschädigte gerichtlich gegen Sie vorgeht, muss dies ebenfalls innerhalb einer Woche mitgeteilt werden.
  • Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
  • Sie müssen alles tun, um den Schaden abzuwenden oder zumindest so gering wie möglich zu halten. Außerdem müssen Sie dabei helfen, die notwendigen Informationen zur Feststellung und Regulierung des Schadens zu beschaffen.
  • Kommt es zu einem Prozess über den Haftpflichtanspruch, müssen Sie die Prozessführung, die Bestellung eines Rechtsanwaltes und die Verhandlung über etwaige Vergleiche dem Versicherer überlassen. Hierfür besteht für Sie kein Zahlungsanspruch
  • Auf keinen Fall dürfen Sie auf eigene Faust Ansprüche anerkennen oder sogar vorab bezahlen. In diesem Falle wäre der Versicherer von der Leistung frei, da er keine Möglichkeit hatte die Zahlungspflicht abzuwenden.

Kündigungsmöglichkeiten

Eine Haftpflichtversicherung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Versicherungsjahres gekündigt werden. Ferner besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb von vier Wochen nach Regulierung oder Ablehnung eines ersatzpflichtigen Schadens, entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Versicherungsjahres. Anzuraten ist die Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres, da dem Versicherer auf jeden Fall die Prämie bis zum Ende des Versicherungsjahres zusteht (Unteilbarkeit der Prämie). Weiterhin können abgeschlossenen Versicherungsverträge aufgrund einer Beitragserhöhung die keine Leistungsverbesserung zum Grunde hat gekündigt werden.