Haus- und Mietrechtschutzversicherung

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Ungerecht behandelt? Angst davor sich zu wehren? Die Kosten für einen Rechtsstreit können sehr beträchtlich sein. In den verschiedensten Bereichen des täglichen Lebens können Ihnen Klagen und Rechtsstreite begegnen.

Für wen gilt diese Versicherung

Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als

  • Eigentümer,
  • Vermieter,
  • Verpächter,
  • Mieter,
  • Pächter,
  • Nutzungsberechtigter

von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen

Was ist versichert?

Der Versicherungsschutz umfasst:

  • Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
  • Straf-Rechtsschutz (§ 2 i bb),
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).

Was ist nicht versichert?

  • Besondere Risikolagen
    z.B. Krieg, Erdbeben, Streik, innere Unruhen, Kernenergie, Bergbauschäden, Planfeststellungs- und ähnliche Verfahren, Enteignung,Baurisiko
  • Subjektive Ausschlüsse
    z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren nicht zugelassener Kfz, einige Vorsatzfälle im Strafrecht, Geltendmachung fremder Ansprüche nach Abtretung, Insolvenz des Versicherungsnehmers, Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer durch mitversicherte Personen und von mitversicherten Personen untereinander und Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht.

Versicherungssumme

Versicherungssummen sind in der Regel bei den Gesellschaften festgelegt, bzw. einige Gesellschaften verzichten auf eine Höchstversicherungssumme. Im Zusammenhang sei noch bemerkt dass durch die Versicherer Selbstbeteiligungen angeboten werden. Diese gelten je Leistungsfall.

Im Schadenfall

  • Rechtsanwalt beauftragen
  • das Versicherungsunternehmen vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles unterrichten sowie Beweismittel angeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
  • Auf Bestätigung des Versicherungsunternehmens warten
  • den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten, ihm die Beweismittel angeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen beschaffen
  • dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit geben
  • Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Pflichten, kann das Versicherungsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung frei werden, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt das Versicherungsunternehmen insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung oder den Umfang der der Gesellschaft obliegenden Leistung gehabt hat.

Pflichten des Kunden

  • Siehe "Im Schadenfall"

Kündigungsmöglichkeiten

Eine Rechtschutzversicherung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Versicherungsjahres gekündigt werden. Ferner besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb von vier Wochen nach Regulierung oder Ablehnung eines ersatzpflichtigen Schadens, entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Versicherungsjahres. Anzuraten ist die Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres, da dem Versicherer auf jeden Fall die Prämie bis zum Ende des Versicherungsjahres zusteht. (Unteilbarkeit der Prämie)