Wohngebäudeversicherung

shutterstock.com - Roman Samborskyi -1105116683
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Trautes Heim Glück allein - Ihr eigenes Haus ist Ihnen viel wert. Damit das auch so bleiben kann, muss eine Feuerversicherung bestehen, diese ist nur ein Teil von möglichen Bestandteilen Ihrer Gebäudeversicherung. Sturm-, Hagel-, Leitungswasser-, und auch Elementarschäden können und sollten über die Gebäudeversicherung abgesichert werden

Für wen gilt diese Versicherung

Als Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung, wird es Sie hart treffen, wenn Ihr Besitz durch ein Schadenereignis beschädigt oder sogar zerstört wird.

Was ist versichert?

Ihr Gebäude ist gegen die Risiken Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm/Hagel, und Leitungswasserschäden versichert. Weiterhin versicherbar: Elementarschäden wie: Erdbeben, Lawinen, Überschwemmung und Erdrutsch.

Ferner sind Folgekosten mitversichert welche durch einen Brand entstehen können, so z.B. Kosten die durch Beschädigungen von Löschwasser entstehen können.

Was ist i.d.R. nicht versichert?

Feuerversicherung:

  • Nutzfeuerschäden (Kamin, Ofen, Grill...)
  • Glimmschäden (Löcher durch Zigaretten o.ä.)
  • Kabelbrandschäden an elektrischen Schaltern und Kabeln
  • Kriegsereignisse, Anprall von unbemannten Flugkörpern

Sturmversicherung:

  • Niederschlagsschäden durch Eindringen in Tür und Fenster, sollten diese nicht durch Sturm beschädigt worden sein
  • Nach Fläche und Umfang höherwertige Verglasung
  • An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Gegenstände, z.B. Antennen, Markisen, Sat-Schüsseln
  • Nicht bezugsfertige Gebäude (sind über Bauleistungsversicherung abzusichern)

Leitungswasserversicherung:

  • Wasserdampfschäden
  • Plansch- und Reinigungswasserschäden
  • Wasser aus Sprinkler- und Berieselungsanlagen
  • Erdrutsch-, Grundwasser-, Hochwasser-, Niederschlagschäden
  • Schwammschäden
  • Schäden durch Solarheizungs-, Wärmepumpen-, Klimaanlagen
  • Schäden an Abflussleitungen außerhalb des Gebäudes
  • Schäden an Zuleitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstückes

Versicherungssumme

  • Ermittlung aufgrund des Wertes von 1914
  • Ermittlung aufgrund der Wohnfläche
  • Ermittlung nach dem Wertermittlungsbogen

Im Schadenfall

Im Schadenfall melden Sie dies bitte unverzüglich (innerhalb einer Woche) an die Versicherungsgesellschaft oder Ihren Betreuer.
Ferner Sind Sie dazu verpflichtet die unten aufgeführten Pflichten zu beachten.

Pflichten des Kunden

  • Drohende Schäden müssen Sie nach besten Kräften abwenden, ferner besteht die Verpflichtung zur Minderung eingetretener Schäden (Rettungspflicht).
  • Die Schadenstelle müssen Sie (unter Berücksichtigung der Rettungspflicht) unverändert lassen, um dem Versicherer die Möglichkeit einer Besichtigung zu geben.
  • Umfangreichere Reparaturaufträge sind mit dem Versicherer abzustimmen.
  • Der Versicherer muß bei der Ermittlung der Schadenursache und der Höhe der Entschädigung unterstützt werden.
  • Bei Verletzung einer oder mehrerer dieser Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war weder vorsätzlich noch grob fahrlässig. Bei grober Fahrlässigkeit verlieren Sie den Schutz auch nur dann, wenn die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Leistungsfalles noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.

Kündigungsmöglichkeiten

Eine Gebäudeversicherung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Versicherungsjahres gekündigt werden. Ferner besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb von vier Wochen nach Regulierung oder Ablehnung eines ersatzpflichtigen Schadens, entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Versicherungsjahres. Anzuraten ist die Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres, da dem Versicherer auf jeden Fall die Prämie bis zum Ende des Versicherungsjahres zusteht.(Unteilbarkeit der Prämie)

Bei Veräußerung einer Immobilie geht die Versicherung nach gesetzlichen Bestimmungen an den Käufer über. In diesem Fall besteht für den Neubesitzer ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des Grundbuchamtes über den vollzogenen Eigentümerwechsel.