Unfall-Versicherung

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Unfall - Invalide - Kosten, egal ob Sie Umbaumaßnahmen am Haus vornehmen müssen, um es rollstuhlgerecht zu gestalten, eine teure Prothese kaufen müssen, oder mit anderen finanziellen Problemen rechnen müssen.
Unfälle verursachen hohe Kosten. Egal ob Sie Umbaumaßnahmen am Haus vornehmen müssen, um es rollstuhlgerecht zu gestalten, eine teure Prothese kaufen müssen, oder mit anderen finanziellen Problemen rechnen müssen. Der Gesetzgeber unterstützt Sie nur bei Arbeitsunfällen, vorausgesetzt Sie sind in einer Berufsgenossenschaft.Für wen gilt diese Versicherung
Jedermann kann eine Unfallversicherung abschließen. Dabei ist für den Beitrag entscheidend wie hoch die Absicherung sein soll, wie hoch das Eintrittsalter, wie der Gesundheitszustand ist und welche Tätigkeit ausgeübt wird.
Was ist versichert?
Sinn und Zweck der Unfallversicherung ist es wirtschaftliche Folgen durch dauerhafte Schädigung der Gesundheit infolge eines Unfalles aufzufangen oder zu mildern. Dazu richtet sich die Auszahlung nach Art und Umfang der Invalidität. Je schwerwiegender die körperlichen Folgen desto höher die Auszahlung.
Was ist i.d.R. nicht versichert?
Sollte eine Invalidität ohne Unfall eintreten ist dies nicht versichert.
Weiterhin nicht versichert sind Unfälle, die infolge des Begehens einer Straftat entstanden sind.
Vorsätzlich verursachte Unfälle unterliegen ebenfalls nicht dem Versicherungsschutz.
Versicherungssumme
Sie können die Versicherungssummen frei bestimmen und vereinbaren. Achten sie jedoch darauf dass die Summen weder zu hoch noch zu gering vereinbart werden. Neben der Standardunfallversicherung, haben sie die Möglichkeiten Ergänzungen mit einzuschließen.
Im Schadenfall
- Im Schadenfall melden Sie dies bitte unverzüglich an die Versicherungsgesellschaft und informieren Sie Ihren Betreuer.
- Beachten Sie unbedingt unten aufgeführte Pflichten.
Kündigungsmöglichkeiten
Eine Unfallversicherung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Versicherungsjahres gekündigt werden. Ferner besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb von vier Wochen nach Regulierung oder Ablehnung eines ersatzpflichtigen Schadens, entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Versicherungsjahres.
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