Bauherrenhaftpflicht-Versicherung
Als Bauherr haften Sie für Schäden die durch Bauarbeiten entstanden sind. Das können sowohl Personenschäden als auch Sachschäden sein.
Als Bauherr haften Sie für Schäden die durch Bauarbeiten entstanden sind. Das können sowohl Personenschäden als auch Sachschäden sein. Ihre Privathaftpflichtversicherung deckt nur kleinste Bauvorhaben ab. Deshalb ist es ratsam eine Bauherrenhaftpflicht-Versicherung abzuschließen um somit im Schadenfall nicht selber die hohen Kosten zu tragen.Für wen gilt diese Versicherung
Als Bauherr über ein Bauvorhaben müssen Sie für durch die Bauarbeiten entstandene Schäden aufkommen. Dies gilt auch für Schäden die durch von Ihnen beauftragte Firmen verursacht wurden. Hier besteht zwar eventuell die Möglichkeit die Schadenersatzpflicht an den Verursacher weiterzuleiten, aber auch in diesen Fällen muss der Bauherr zunächst einmal in Vorkasse treten. Solche Schäden können unter Umständen existenzbedrohende Ausmaße annehmen.
Was ist versichert?
Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauherr. Der Versicherungsschutz umfasst:
- Prüfung der Haftpflicht
- Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche
- Bezahlung berechtigter Ansprüche
Außer dem Bauherrn sind auch sämtliche am Bauvorhaben beteiligte Personen versichert.
Was ist i.d.R. nicht versichert?
- Schäden aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse
- Durch Kraftfahrzeuge verursachte Haftpflichtforderungen
- Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen
- Durch den Versicherungsnehmer vorsätzlich verursachte Schäden
- Durch Arbeitsunfälle aufgetretene Schäden
Versicherungssumme
Nach dem Gesetz gilt Ihre Haftung uneingeschränkt und der Höhe nach unbegrenzt. Deshalb ist es ratsam die maximal mögliche Versicherungssumme zu wählen (unter Berücksichtigung des Preis-Leistungsverhältnisses natürlich).
Im Schadenfall
Im Schadenfall melden Sie dies bitte unverzüglich (innerhalb einer Woche) an die Versicherungsgesellschaft oder Ihren Betreuer.
Pflichten des Kunden
- Bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, oder Erlass eines Strafbefehles oder eines Mahnbescheids, muss dies unverzüglich mitgeteilt werden.
- Bei Geltendmachung von Ansprüchen in schriftlicher oder mündlicher Form, muss dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitgeteilt werden.
- Wenn der Geschädigte gerichtlich gegen Sie vorgeht, muss dies ebenfalls innerhalb einer Woche mitgeteilt werden.
- Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
- Sie müssen alles tun, um den Schaden abzuwenden oder zumindest so gering wie möglich zu halten. Außerdem müssen Sie dabei helfen, die notwendigen Informationen zur Feststellung und Regulierung des Schadens zu beschaffen.
- Kommt es zu einem Prozess über den Haftpflichtanspruch, müssen Sie die Prozessführung, die Bestellung eines Rechtsanwaltes und die Verhandlung über etwaige Vergleiche dem Versicherer überlassen. Hierfür besteht für Sie kein Zahlungsanspruch
- Auf keinen Fall dürfen Sie auf eigene Faust Ansprüche anerkennen oder sogar vorab bezahlen. In diesem Falle wäre der Versicherer von der Leistung frei, da er keine Möglichkeit hatte die Zahlungspflicht abzuwenden.
Kündigungsmöglichkeiten
Die Bauherrenhaftpflicht-Versicherung wird auf die Laufzeit des Bauvorhabens abgeschlossen (i.d.R. maximal 2 Jahre). Hierfür wird ein Einmalbeitrag im Voraus erhoben.