Jedes Kraftfahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird, muss über eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert sein. Dies fordert der Gesetzgeber.

Jedes Kraftfahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird, muss über eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert sein. Dies fordert der Gesetzgeber. Und wenn man berücksichtigt welche Schäden mit einem Kfz angerichtet werden können ist dies auch in jedem Fall begründet. Personen- und Sachschäden werden erstattet.


Für wen gilt diese Versicherung




Wer im öffentlichen Straßenverkehr ein Auto benutzt ohne dass dafür Versicherungsschutz besteht, macht sich strafbar. Somit muß jeder Halter, Besitzer und Fahrer dafür Sorge tragen, dass das Fahrzeug welches bewegt wird, versichert ist.


Was ist versichert?




Ihre gesetzliche Haftpflicht als Versicherungsnehmer, Halter, Eigentümer, Fahrer, berufsmäßiger Beifahrer, und Arbeitgeber/Dienstherr des Versicherungsnehmers (wenn das Fahrzeug mit Zustimmung des VN für dienstl. Zwecke genutzt wird).
Der Versicherungsschutz umfasst:



  • Prüfung der Haftpflicht

  • Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche

  • Bezahlung berechtigter Ansprüche




Versichert sind Personen und Sachschäden.


Was ist nicht versichert?




  • Vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle

  • Ansprüche aus strafbarer Handlung

  • Aktive Teilnahme an Rennsportveranstaltungen

  • Ansprüche von mitversicherten Personen

  • Ansprüche wegen Zerstörung oder Beschädigung des eigenen Fahrzeuges



Versicherungssumme




Sie haften nach dem Gesetz unbegrenzt. Obwohl die Versicherungsgesellschaften Minimal-Versicherungssummen anbieten ist es in jedem Fall anzuraten die Maximal-Versicherungssummen zu wählen.


Im Schadenfall




  • Unfallort nicht verlassen - hierzu sind Sie gesetzlich verpflichtet.

  • Melden Sie den Unfall der Polizei (notfalls durch Passanten verständigen lassen)

  • Sichern Sie die Unfallstelle

  • Personalien schriftlich austauschen (Name, Anschrift, Telefon, Versicherungsgesellschaft, Kennzeichen, Typ, Farbe des Fahrzeuges).

  • Wenn Sie einen Schaden verursacht haben, der Geschädigte sich jedoch nicht in der Nähe befindet (parkendes Fahrzeug, Leitplanke beschädigt

    • eine angemessene Zeit (genaue Zeitspanne nicht generell geregelt) an der Unfallstelle verweilen,

    • schriftliche Nachricht mit Name, Anschrift und Telefon hinterlassen

    • Unfall einer Polizeidienststelle melden.



  • Polizei immer hinzuziehen

    • bei erheblichen Personen- und Sachschäden,

    • wenn die Schuldfrage nicht eindeutig zu klären ist,

    • bei Beteiligung von Personen mit ausländischem Wohnsitz.



  • Sichern Sie bei leichten Schäden die Unfallspuren.

  • Bei schweren Schäden sollten die Unfallfahrzeuge bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändert werden (soweit es die Verkehrssituation zuläßt).

  • Sollte es Zeugen geben, nehmen Sie deren Daten auf, damit sie Zeugenaussagen machen können.

  • Unterschreiben Sie nie eine Schuldanerkenntnis. Sie würden somit Ihrem Versicherer die Möglichkeit der Klärung der Schuldfrage nehmen, dies kann zu Ärger und finanziellen Verlusten führen.

  • Zeigen Sie Schäden Ihrem Versicherer innerhalb einer Woche an. Gab es bei dem Unfall Tote, so muß die Meldung innerhalb 48 Stunden erfolgen.

  • Sie müssen alles tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Soweit möglich, sollen Weisungen des Versicherers eingeholt und befolgt werden.



Pflichten des Kunden




  • Bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, oder Erlass eines Strafbefehles oder eines Mahnbescheids, muss dies ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.

  • Bei Geltendmachung von Ansprüchen in schriftlicher oder mündlicher Form, muss dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitgeteilt werden.

  • Wenn der Geschädigte gerichtlich gegen Sie vorgehen, so muss dies ebenfalls innerhalb einer Woche mitgeteilt werden.

  • Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.

  • Sie müssen alles tun, um den Schaden abzuwenden oder zumindest so gering wie möglich zu halten. Außerdem müssen Sie dabei helfen, die notwendigen Informationen zur Feststellung und Regulierung des Schadens zu beschaffen.

  • Kommt es zu einem Prozess über den Haftpflichtanspruch, müssen Sie die Prozessführung, die Bestellung eines Rechtsanwaltes und die Verhandlung über etwaige Vergleiche dem Versicherer überlassen. Hierfür besteht für Sie kein Zahlungsanspruch

  • Auf keinen Fall dürfen Sie auf eigene Faust Ansprüche anerkennen oder sogar vorab bezahlen. In diesem Falle wäre der Versicherer von der Leistung frei, da er keine Möglichkeit hatte die Zahlungspflicht abzuwenden.



Kündigungsmöglichkeiten




Eine Kfz-Haftpflichtversicherung kann mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf eines Versicherungsjahres gekündigt werden. Ferner besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb von vier Wochen nach Regulierung oder Ablehnung eines ersatzpflichtigen Schadens, entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Versicherungsjahres. Anzuraten ist die Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres, da dem Versicherer auf jeden Fall die Prämie bis zum Ende des Versicherungsjahres zusteht.(Unteilbarkeit der Prämie) Weiterhin können alle nach dem 29.07.94 abgeschlossenen Versicherungsverträge aufgrund einer Beitragserhöhung die keine Leistungsverbesserung zum Grunde hat gekündigt werden.

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