Rechtschutzversicherung für Nichtselbständige

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Ungerecht behandelt? Angst davor sich zu wehren? Die Kosten für einen Rechtsstreit können sehr beträchtlich sein.

Ungerecht behandelt? Angst davor sich zu wehren? Die Kosten für einen Rechtsstreit können sehr beträchtlich sein. In den verschiedensten Bereichen des täglichen Lebens können Ihnen Klagen und Rechtsstreite begegnen





Für wen gilt diese Versicherung





Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen Ehepartner bzw. namentlich zu benennenden Lebenspartner, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamt-Bruttoumsatz von mehr als 20.000,- DM ausüben.





Mitversichert sind






  • die minderjährigen Kinder

  • die unverheirateten, volljährigen Kinder, nicht berufstätigen Kinder





Was ist versichert?





Der Versicherungsschutz umfasst:






  • Schadenersatz-Rechtsschutz

  • Arbeits-Rechtsschutz

  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten

  • Sozialgerichts-Rechtsschutz

  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen

  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

  • Straf-Rechtsschutz

  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

  • Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht





Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (gesondert versicherbar).





Was ist nicht versichert?






  • Nebenberufliche Tätigkeiten sind nicht versichert

  • Besondere Risikolagen z.B. Krieg, Erdbeben, Streik, innere Unruhen, Kernenergie, Bergbauschäden, Planfeststellungs- und ähnliche Verfahren, Enteignung, Baurisiko

  • Ausschlüsse im Wirtschaftsverkehr z.B. Patent-, Kartell-, Wettbewerbs-, Urheber-, Rabatt- und Zugaberecht etc., Recht der Handelsgesellschaften und Handelsvertreterrecht; Streitigkeiten aus Anstellungsverträgen von Vertretern juristischer Personen,kein Arbeits-Rechtsschutz für den angestellten nichtselbständigen GmbH-Geschäftsführer (kann bei einigen Versicherern gesondert vereinbart werden).

  • Spezielle Verträge, spezielle Rechtsgebiete, spezielle Gerichtszweige z.B. Bürgschafts- und Schuldübernahmeverträge, Spiel- und Wettverträge, Familien und Erbrecht (hier: Beratungs-Rechtsschutz), Kirchen-, Verfassungs-, Ausländer- und internationales Recht, die freiwillige Gerichtsbarkeit (z.B. Register- oder Vormundschaftssachen) und das kollektive Arbeits- oder Dienstrecht (z.B. Tarifverträge).

  • Subjektive Ausschlüsse z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren nicht zugelassener Kfz, einige Vorsatzfälle im Strafrecht, Geltendmachung fremder Ansprüche nach Abtretung, Insolvenz des Versicherungsnehmers, Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer durch mitversicherte Personen und von mitversicherten Personen untereinander und Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht.

  • die Interessenwahrnehmung gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer.





Versicherungssumme





Versicherungssummen sind in der Regel bei den Gesellschaften festgelegt, bzw. einige Gesellschaften verzichten auf eine Höchstversicherungssumme. Im Zusammenhang sei noch bemerkt dass durch die Versicherer Selbstbeteiligungen angeboten werden. Diese gelten je Leistungsfall.





Im Schadenfall






  • Rechtsanwalt beauftragen

  • das Versicherungsunternehmen vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles unterrichten sowie Beweismittel angeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.

  • Auf Bestätigung des Versicherungsunternehmens warten

  • den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten, ihm die Beweismittel angeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen beschaffen

  • dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit geben

  • Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Pflichten, kann das Versicherungsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung frei werden, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt das Versicherungsunternehmen insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung oder den Umfang der der Gesellschaft obliegenden Leistung gehabt hat.





Pflichten des Kunden





Siehe "Im Schadenfall"





Kündigungsmöglichkeiten





Eine Rechtschutzversicherung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Versicherungsjahres gekündigt werden. Ferner besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb von vier Wochen nach Regulierung oder Ablehnung eines ersatzpflichtigen Schadens, entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Versicherungsjahres. Anzuraten ist die Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres, da dem Versicherer auf jeden Fall die Prämie bis zum Ende des Versicherungsjahres zusteht.(Unteilbarkeit der Prämie)

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