AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
25. November 2019Mögliche Abfindungen von gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen können lediglich im Rahmen des § 3 BetrAVG stattfinden. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers sind Rentenzusagen nur abfindbar, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft gem. §4 Abs.3 BetrAVG Gebrauch macht.
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