Löschungsbewilligung
27. November 2019Makler und Bauträgerverordnung (MaBV)
27. November 2019Makler sind nach der offiziellen Definition Vermittler einer Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Immobilienmakler vermitteln ihren Kunden Immobilien zum Kauf oder zur Miete.
Die Zahlung der Provision, der sogenannten Maklercourtage, wird nur nach erfolgreichem Abschluss des vermittelten Vertrages fällig und auch nur dann, wenn zwischen Makler und Kunden ein zumindest mündlicher Vertrag besteht. Bestandteil dieses Vertrages ist der ausdrückliche Hinweis des Maklers an den Interessenten, dass bei Abschluss eine Courtage fällig wird.
Um eine Maklercourtage zu verlangen reicht es auch nicht aus, wenn sich der Interessent unverbindlich nach dem Bestand des Maklers erkundigt und ein Kauf oder eine Anmietung dadurch ohne weiteres Zutun des Maklers zustande kommt.
Bei der Vermittlung von Mietobjekten ist die Courtage auf zwei Monatskaltmieten begrenzt. Beim Kauf einer Immobilie ist sie weitgehend frei verhandelbar und beträgt in der Regel zwischen 3% und 6% des Kaufpreises zzgl. MwSt.
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