Freibetrag bei der Grundsicherung
25. November 2019Gleichbehandlung
25. November 2019Auf Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer Kapitalgesellschaft findet das BetrAVG Anwendung, wenn ihnen „aus Anlass einer Tätigkeit für ein Unternehmen“ Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt werden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt bei Allein- und Mehrheitsgesellschaftern. Bei Minderheits-GGF ist dies nur dann gegeben, wenn ihre Beteiligung an der Gesellschaft nicht ganz unbedeutend ist (mindestens 10%) und sie zusammen mit anderen Minderheits-GGF über die Stimmenmehrheit verfügen. Die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des BetrAVG ist insbesondere entscheidend für die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft, die Möglichkeit der Abfindung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens und den Insolvenzschutz. Von erheblicher Bedeutung ist die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen an GGF. Diese ist von mehreren Voraussetzungen abhängig und zwingend einzuhalten.
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