Mit dem Begriff „Doppelverbeitragung“ wird zu einem die Tatsache bezeichnet, dass Betriebsrenten seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr mit dem ermäßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner verbeitragt werden, sondern mit dem vollen Beitragssatz. Zum anderen wird von Doppelverbeitragung gesprochen, wenn sowohl in der Ansparphase, als auch in der Leistungsphase auf Betriebsrenten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Dazu kommt es ua. bei der Fortführung eines Pensionskassenvertrages mit eigenen Beiträgen oder bei Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung jenseits der Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG. Für betriebliche Riesterrenten müssen seit dem 01.01.2018 keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken-. und Pflegeversicherung mehr entrichtet werden.
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