Bei einer Direktzusage erfolgt die Erfüllung des Versorgungsversprechens unmittelbar durch den Arbeitgeber selbst. Er ist also Arbeitgeber und Versorgungsträger zugleich. Alle Rechte und Pflichten aus der betrieblichen Altersversorgung leiten sich unmittelbar aus der Pensionszusage ab. Die Direktzusage ist mit dem Ausweis von Pensionsrückstellungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen verbunden. Diese Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen mindern während der Anwartschaftsphase den zu versteuernden Gewinn des Unternehmens. Für die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbeträge bestehen weder Anlagevorschriften, noch eine gesetzliche Aufsicht. Mit Beginn der Leistungsphase werden die gebildeten Pensionsrückstellungen wieder aufgelöst. Die Versorgungsleistung ist vom Versorgungsempfänger zu versteuern, (= nachgelagerte Besteuerung). Insgesamt ergibt sich aus dieser Vorgehensweise ein Steuerstundungseffekt für das Unternehmen. Um Direktzusagen im Fall einer Insolvenz zu schützen, verlangt der Gesetzgeber vom Arbeitgeber, diese über den Pensions-Sicherungs-Verein zu sichern (§§ 7 ff. BetrAVG).
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