Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern können sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, der im BetrAVG ausdrücklich als Anspruchsgrundlage genannt ist (§ 1b Abs. 1 S. 4 BetrAVG). Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Bestimmungen, die bei der Gewährung betrieblicher Versorgungsleistungen im Blick auf die Gleichbehandlung zu berücksichtigen sind, z.B. das europarechtliches Lohngleichheitsgebot, der Gleichheitsgrundsatz und das Benachteiligungs-, Diskriminierungsverbot. Der Grundsatz der Gleichbehandlung bedeutet aber nicht, dass alle Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung erhalten müssen bzw. alle die gleiche Förderung erhalten. So ist es z.B. möglich, zwischen einzelnen Arbeitnehmergruppen zu differenzieren, wenn dies sachlich begründet werden kann bzw. objektive Gründe vorliegen, die auf vernünftigen, einleuchtenden Wertentscheidungen beruhen und die nicht gegen übergeordnete Wertentscheidungen verstoßen. Vom allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Gleichberechtigungsgrundsatz zu unterscheiden. Dieser fordert, dass Männer und Frauen bei der betrieblichen Altersversorgung gleich zu behandeln sind.
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