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Gleichbehandlung
25. November 2019
Hinterbliebenenversorgung
25. November 2019
Published by Bodo Himmelsbach on 25. November 2019
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Menschen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen dauerhafter Erwerbsminderung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten können, haben Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII. Die Grundsicherung bildet das unterste Netz im System der sozialen Sicherung – daher sind nach dem Subsidiaritätsgrundsatz sämtliche Einkommensarten grundsätzlich in voller Höhe anzurechnen. Dies gilt vor allem für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die grundsätzlich voll auf die Grundsicherung angerechnet werden. Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, wie z.B. der betrieblichen Altersversorgung und der Riesterrente können seit dem 01.01.2018 zum Teil auf die Grundsicherung angerechnet werden. Dabei unterbleibt bis zu einem Betrag von 100 Euro die Anrechnung vollständig. Darüber hinaus werden 30% bis zu einem gesamten Höchstbetrag von 50% der Regelbedarfsstufe 1 nicht angerechnet. 

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  • Einkommen
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