Eigentümer von Grundvermögen sind verpflichtet, jährlich eine Grundsteuer an die zuständige Gemeinde zu zahlen. Bemessungsgrundlage hierfür ist der Einheitswert und der individuelle Hebesatz der Gemeinde.
Da die Grundsteuer eine sogenannte Realsteuer ist, spielen die persönlichen Einkommensverhältnisse des Grundstückseigentümers bei ihrer Festsetzung keine Rolle. Die Grundsteuer wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Maßgeblich sind die Verhältnisse zu Jahresbeginn. Fällig ist die Grundsteuer in der Regel zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November. Auf Antrag kann sie allerdings auch am 1. Juli in voller Höhe entrichtet werden. Der Antrag hierfür muss bis spätestens 30. September des vorhergehenden Jahres gestellt werden.
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