Grundschuldbestellung
27. November 2019Grundsteuer
27. November 2019Neben der Grundschuld wird oft zur Absicherung eines Darlehens noch der sogenannte Grundschuldzins im Grundbuch (Abt. III) eingetragen. Er dient dem Darlehensgeber als zusätzliche Sicherheit bei Zahlungsunfahigkeit des Darlehensnehmers.
Mit dem Grundschuldzins sollen Verpflichtungen des Darlehensnehmers abgesichert werden, die über die Darlehenssumme hinausgehen, wie beispielsweise Darlehenszinsen, Kosten für eine Zwangsversteigerung, etc. Der Grundschuldzins ist unabhängig von der Darlehensforderung und in der Regel deutlich höher (meist 15% bis 20%) als der Darlehenszinssatz.