Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
25. November 2019Informationspflichten
25. November 2019Das Betriebsrentengesetz kennt keine Beschränkungen hinsichtlich des Personenkreises, der für eine Hinterbliebenenleistung in Betracht kommt. Für eine steuerliche Anerkennung der Hinterbliebenenzusage gilt der sog. „enge Hinterbliebenenbegriff“, der Witwen/Witwer, Kinder i.S.d. § 32 Abs. 3 und 4 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, den früheren Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner und in Einzelfällen auch die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten umfasst. Sind beim Tod des Arbeitnehmers keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden, so entfällt jegliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistung bleibt erhalten, wenn der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus einem Unternehmen ausscheidet.
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