Liquidationsversicherung
25. November 2019Nachdotierung
25. November 2019In der betrieblichen Altersversorgung unterliegen nur Teilbereiche der erzwingbaren Mitbestimmung. Die wesentlichen Grundentscheidungen bei der arbeitgeberfinanzierten bAV (Wahl des Durchführungsweges, begünstigter Personenkreis uä.) kann der Arbeitgeber ohne Einschaltung des Betriebsrats selbst alleine treffen. Gegenstand der Mitbestimmung sind dagegen die Verteilungsgrundsätze für die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Versorgungsmittel, also die Ausgestaltung des Leistungsplans in Form von Versorgungsgrundsätzen oder Versorgungsrichtlinien. Zum mitbestimmungspflichtigen Bereich gehört auch die rechtzeitige Information des Betriebsrats durch den Arbeitgeber über die beabsichtigte Einführung einer Altersversorgung, Verhandlungen über den Leistungsplan und Verabschiedung des erzielten Verhandlungsergebnisses durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Zu beachten sind unterschiedliche gesetzliche Grundlagen und Ausgestaltungen der einzelnen Durchführungswege für die Mitbestimmung. Besteht ein Tarifvertrag, so sind hier die Regelungen zu beachten und anzuwenden.
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