Leistungszusage
25. November 2019Mitbestimmung
25. November 2019Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 BetrAVG besteht seit 1999 die Möglichkeit, eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung im Falle der Liquidation eines Unternehmens mit schuldbefreiender Wirkung auf ein Lebensversicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse zu übertragen. Mit der Zahlung eines vorher bestimmten Einmalbeitrags in eine Versicherungslösung tritt das Lebensversicherungsunternehmen bzw. die Pensionskasse als Verpflichteter in die Versorgungszusage ein. Eine Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers bzw. Versorgungsempfängers ist nicht nötig.
« Back to Glossary Index