Nachfinanzierung
27. November 2019Nebenkosten
27. November 2019In Abteilung III des Grundbuches werden die Rechte zur Absicherung eines Darlehens vermerkt. Wenn z. B. mehrere Grundschulden eingetragen sind, so sind diese durch Rangstellen geordnet. Das Recht mit der höheren Rangstelle wird grundsätzlich vor den Rechten im niedrigeren Rang befriedigt. Die Rechte im niedrigeren Rang stehen somit im Nachrang.
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