Outsourcing von Pensionsrückstellungen
25. November 2019Pensionsfonds
25. November 2019Gemäß § 40b Abs. 1 und 2 EStG können Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse im Kalenderjahr bis zu 1.752 EUR je Arbeitnehmer mit pauschal 20% plus Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuert werden. Werden mehrere Arbeitnehmer gemeinsam versichert, kann für den einzelnen sogar ein Beitrag bis zu 2.148 EUR aufgewendet und entsprechend versteuert werden, wenn der Durchschnittsaufwand je Arbeitnehmer 1.752 EUR nicht überschreitet (Durchschnittsbildung) und ein Rahmenvertrag vorliegt. Zuwendungen, die über die Pauschalierungsgrenze hinaus gezahlt werden, z.B. durch den Einschluss der Dynamik, sind wie Arbeitslohn anzusehen. Sie sind vom Arbeitnehmer individuell zu versteuern und bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen sozialversicherungspflichtig. Die steuerliche Förderung nach § 40b EStG ist auch bei Direktversicherungsverträgen und Pensionskassenzusagen möglich, für die die Versorgungszusagen vor dem 01.01.2005 erteilt worden sind. Für die Anwendung der Pauschalversteuerung muss eine Verzichtserklärung des Arbeitnehmers für die Förderung nach §3 Nr.63 EStG vorliegen. Diese Erklärung ist bei jedem Arbeitgeberwechsel zu erneuern. Die Möglichkeit, zusätzlich 1.800 Euro steuerfrei in eine Betriebsrente einzuzahlen, wenn die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a.F. nicht genutzt wird, entfällt seit der Einführung des BRSG. Beiträge, die nach § 40b EStG a.F. versteuert werden, werden auf den steuerfreien Rahmen angerechnet.
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