Unverfallbarkeit
25. November 2019Vervielfältigung
25. November 2019Im Falle einer Ehescheidung werden Anwartschaften und Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und weiteren anderen Versorgungssysteme nach dem Halbteilungsgrundsatz zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Der Versorgungsträger der bAV ist verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die den Wert des betrieblichen Anrechtes betreffen. Wenn eine interne Teilung des Anrechts erfolgt, wird die ausgleichsberechtigte Person in das bestehende Versorgungssystem mit aufgenommen. Die Person erhält dann ein eigenständiges Anrecht, das im Gegenzug die Anwartschaft oder Leistung des ausgleichpflichtigen Arbeitnehmers reduziert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine externe Teilung erfolgen, bei der der ausgleichberechtigten Person durch Übertragung von Mitteln bei einem anderen Zielversorgungsträger ein Anrecht eingeräumt wird.
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