Unterstützungskasse
25. November 2019Versorgungsausgleich
25. November 2019Wenn ein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, z.Bsp. durch einen Arbeitgeberwechsel, endet, bleiben die Ansprüche des Arbeitsnehmers aus der Versorgungszusage seit dem 01.01.2018 gemäß § 1b Abs. 1 BetrAVG erhalten, wenn das 21. Lebensjahres vollendet ist und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Anwartschaften aus Entgeltumwandlung sind sofort unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft hängt von der Zusageart ab und ist in § 2 BetrAVG geregelt. Die Grundregel für die Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft ist das sog. m/n-tel-Verfahren, auch ratierliche Methode oder Quotierungsverfahren genannt, bei dem die zugesagten Leistungen mit dem Quotienten aus tatsächlicher und potentiell möglicher Dienstzeit multipliziert werden.
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