Versorgungsausgleich
25. November 2019Wartezeit
25. November 2019Um hohe Steuerzahlungen aus Abfindungen bei Austritt eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen zu vermeiden, können für ihn anlässlich des Dienstaustritts u.U. hohe Einmalbeiträge steuerfrei in eine Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG eingezahlt werden. Die maximale Höhe des steuerfreien Betrages wird seit dem 01.01.2018 ermittelt, indem die Dienstzeit (maximal 10 Dienstjahre) mit 4% der aktuellen BBG multipliziert wird. Bei unterjährigem Ein- und/oder Austritt fließen beide Jahre in voller Höhe in die Berechnung ein. Die Anwendung der Vervielfältigung setzt keine bestehende bAV voraus, sondern kann auch in Verbindung mit einem Neuabschluss einer Direktversicherung zum Zeitpunkt des Ausscheidens genutzt werden.
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