Das Wohnrecht wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen und berechtigt eine oder mehrere Personen, die nicht Eigentümer der Immobilie sind, die gesamte Immobilie oder Teile davon zu Wohnzwecken zu nutzen. Wohnrechte können für einen bestimmten Zeitraum oder auch lebenslang eingeräumt werden.
Der Verkauf einer Immobilie wird durch ein eingetragenes Wohnrecht naturgemäß deutlich erschwert, da eine Nutzung der Immobilie durch den neuen Eigentümer / Kaufinteressenten nicht möglich ist, so lange das Wohnrecht besteht. Das Wohnrecht ist nicht übertragbar und bezieht sich damit nur auf die als Berechtigte eingetragenen Personen.
In der Praxis wird vom Wohnrecht oft Gebrauch gemacht, wenn Eltern ihren Kindern eine Immobilie schenken, dabei aber sicher gehen wollen, dass sie weiterhin in der Wohnung bleiben können. Allerdings bezieht sich das Wohnrecht nur auf die Nutzung als Wohnung. Werden die Berechtigen beispielsweise pflegebedürftig und müssen in ein Pflegeheim oder Betreutes Wohnen umziehen, können sie keinen weiteren Nutzen aus der Immobilie ziehen.
Durch ein Nießbrauchrecht an der Immobilie, hätten die Berechtigten im beschriebenen Fall auch das Recht, die Immobilie zu vermieten, um zu Lebzeiten weiterhin Nutzen aus ihr zu ziehen.
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