AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
25. November 2019Arbeitgeberzuschuss
25. November 2019§ 16 Abs. 1 BetrAVG schreibt dem Arbeitgeber vor, das alle drei Jahre zu überprüfen ist, ob laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzupassen sind. Die Entscheidung ist nach billigem Ermessen zu treffen. Zu beachten sind dabei insbesondere die Belange der Versorgungsempfänger und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers. Für Zusagen nach dem 31.12.1998 entfällt gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG die Anpassungsprüfungspflicht, sofern sich der Arbeitgeber verpflichtet, die laufenden Leistungen um mindestens 1 % jährlich anzupassen. Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung entfällt die Anpassungsprüfpflicht. Bei Direktversicherungen und Pensionskassen muss keine Anpassungsprüfungspflicht erfolgen, wenn ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.
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