Beitragszusage (Reine Beitragszusage)
25. November 2019BetrAVG
25. November 2019Zum 01.01.2002 wurde in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG die sog. Beitragszusage mit Mindestleistung aufgenommen. Eine solche Zusageart liegt vor, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen. Die Leistungen zur Altersversorgung ist dann das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge incl. der daraus erzielten Erträge, mindestens jedoch die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. Bei der Unterstützungskasse und der Direktzusage ist diese Zusageart nicht anwendbar.
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