Arbeitnehmersparzulage
26. November 2019Auflassungsvormerkung
26. November 2019Als Auflassung bezeichnet man die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang der Immobilie / des Grundstücks.
Diese Einigung erfolgt beim Notar und ist Bestandteil des Kaufvertrages (§ 925 BGB). Der eigentliche Eigentumsübergang erfolgt erst durch die Auflassung und die Eintragung des Eigentumswechsels ins Grundbuch.
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