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Globalgrundschuld / Globalbelastung
27. November 2019
Grundbuchamt
27. November 2019
Published by Bodo Himmelsbach on 27. November 2019
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Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das beim zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) geführt wird und Auskunft über alle wichtigen Daten der Grundstücke des Amtsgerichtsbezirks gibt. Es gibt unter anderem Auskunft über die Größe und Nutzungsart eines Grundstücks sowie die Eigentumsverhältnisse. Außerdem enthält es eine Aufstellung der Rechte an anderen Grundstücken sowie der Lasten und Beschränkungen. Jeder mit berechtigtem Interesse (z. B. ein Käufer) kann das Grundbuch einsehen. Für jedes Grundstück wird ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt.

Ein Grundbuchblatt besteht aus:  

  • Deckblatt (Bezeichnung Amtsgericht/ Grundbuchamt/ Blattnummer)
  • Bestandsverzeichnis (Lage, Größe und Rechte eines Grundstückes)
  • Abteilung I (Eigentumsverhältnisse, auch Erbbauberechtigte)  
  • Abteilung II (Lasten und Beschränkungen)  
  • Abteilung III (Grundschulden und Hypotheken) 

Mit Löschungen im Grundbuch werden die Einträge nicht entfernt, da alles im Grundbuch lesbar bleiben muss. Der zu löschende Eintrag wird vielmehr rot unterstrichen und die Löschung vermerkt.

Der Kauf einer Immobilie und die damit verbundene Eigentumsübertragung bedarf der Eintragung ins Grundbuch. Eintragungen und sonstige Veränderungen im Grundbuch setzen grundsätzlich einen Antrag und die Bewilligung des Voreingetragenen voraus. Daher gibt es gegen falsche Eintragungen im Grundbuch keinen Rechtsbehelf. Mit einer Beschwerde kann nur die Eintragung eines Amtswiderspruches bzw. einer Amtslöschung erreicht werden. Eine Berichtigung ist nur mit dem Willen des Eingetragenen oder durch Verpflichtungsklage gegen diesen zu erreichen.

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  • Grundstück
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