Auflassung
26. November 2019Aufteilungsplan
26. November 2019Die Auflassungsvormerkung wird in Abt. II des Grundbuchs eingetragen und sichert dem Käufer eines Grundstücks den schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung zu.
Damit können sich Käufer kostengünstig rückversichern, dass das erworbene Grundstück auch rechtlich wirksam an sie übertragen wird, auch wenn die Eintragung ins Grundbuch längere Zeit in Anspruch nehmen sollte.
Hat der zukünftige Eigentümer eine Auflassungsvormerkung eintragen lassen, muss die Eigentumsübertragung zu seinen Gunsten erfolgen. Der Verkäufer kann das Grundstück nun nicht mehr an Dritte veräußern oder übereignen. Die Eigentumsübertragung kann auch nicht durch andere Ereignisse wie beispielsweise die Insolvenz des noch im Grundbuch eingetragenen Verkäufers oder eine Zwangsvollstreckung gegen diesen gefährdet werden.
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