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Bauleistungsversicherung
26. November 2019
Baunebenkosten
26. November 2019
Published by Bodo Himmelsbach on 26. November 2019
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Als Baumängel werden Mängel bezeichnet, die aufgrund fehlerhafter Entwürfe, Ausführungen oder mangelhaftem Material entstehen. Damit ist ein Baumangel die Abweichung des Ist-Zustandes einer entstehenden Immobilie vom geschuldeten/ vereinbarten Sollzustand.

Ein Baumangel liegt dann vor, wenn eine im Bauvertrag zugesicherte Eigenschaft oder Leistung nicht erfüllt ist, eine allgemein anerkannnte technische Voraussetzung nicht eingehalten wurde, ein Fehler vorliegt, der den Wert oder die Tauglichkeit der Immobilie zum üblichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufhebt bzw. mindert oder wenn eine Leistung vertragswidrig ist.

Liegen erkennbare Baumängel vor, sollte der Bauherr diese schriftlich festhalten bzw. die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel verweigern. Bevor weitere Schritte eingeleitet werden können, muss der Bauherr den Baumangel zunächst gegenüber dem Bauunternehmer oder Handwerker schriftlich rügen und diesen zur Beseitigung des Baumangels auffordern. 

Da der Bauherr zumeist Laie ist, genügt es, wenn er den Mangel beschreibt wie er ihn wahrnimmt. Die Mangelursache, die in der Regel Sachverstand erfordert, muss er nicht aufführen.

Beim Auftreten von Baumängeln, besonders wenn diese gravierend sind, ist es jedoch immer sinnvoll, einen bautechnischen Sachverständigen zu Rate zu ziehen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen. Die Folgen von Baumängeln können empfindliche finanzielle Einbußen nach sich ziehen und mindern den Wert der Immobilie deutlich.

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  • Immobilie
  • Bauherr
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