Bei einer Beglaubigung bestätigt der Notar die Echtheit von Unterschriften oder die Übereinstimmung eines Dokumentes mit dem Original (beglaubigte Abschrift).
Der Gesetzgeber schreibt Beglaubigungen im Rechtsverkehr für bestimmte Verträge vor. Die Beglaubigung dient darüber hinaus auch bei nicht formbedürftigen Schriftstücken als Echtheitsnachweis.
Bei der notariellen Beglaubigung bestätigt der Notar, dass die Unterschriften der anwesenden Personen echt sind. Das heißt, er überprüft die Identität der Anwesenden und bestätigt, dass die Unterschriften in seinem Beisein geleistet wurden. Diese notarielle Beglaubigung sagt nichts über die Rechtmäßigkeit des Inhaltes des unterschriebenen Dokumentes aus. Der Notar beglaubigt lediglich die Rechtmäßigkeit der Unterschriften.
Die zweite Form der notariellen Beglaubigung ist die notarielle Beglaubigung von Abschriften. Hier bestätigt der Notar nicht die Unterschrift, sondern beglaubigt notariell, dass es sich bei der vorliegenden Abschrift um eine korrekte Abschrift des Originals handelt. Die Übereinstimmung beider Dokumente wird damit bezeugt und die Beglaubigung gilt als Echheitsnachweis.
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