Erbbaurecht
26. November 2019Erbpacht
26. November 2019Als Erbbauzins wird ein regelmäßiges Entgelt bezeichnet, das bei Inanspruchnahme eines Erbrechts vom Erbbauberechtigten an den Grundstückseigentümer zu entrichten ist.
Der Erbbauzins wird im Erbbaugrundbuch eingetragen und hat damit dingliche Wirkung. Der Erbbauzins wird nach § 9 Abs. 2 der ErbbauRVO für die gesamte Laufzeit festgelegt. Seit dem 1. Oktober 1994 kann der Erbbauzins durch eine Anpassungsklausel in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle drei bis fünf Jahre) angepasst werden. Seit Dezember 1999 ist der Verbraucherpreisindex maßgebend für diese Anpassung.
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