Der Begriff Stillhalteerklärung steht in engem Zusammenhang mit dem Erbbaurecht. Will ein Erbbauberechtigter ein Gebäude auf fremdem Grundstück bauen oder kauft er ein Gebäude mit Erbbaurecht, verlangt die Bank als Absicherung für die Finanzierung in der Regel eine Stillhalteerklärung des Grundstückseigentümers. Mit der Stillhalteerklärung verpflichtet sich der Grundstückseigentümer zur Einhaltung einiger Bedingungen, die auch für eine eventuelle Zwangsversteigerung von Bedeutung sind.
Wesentlicher Bestandteil einer Stillhalteerklärung ist die Vereinbarung, dass es nur mit Zustimmung des Gläubigers (Kreditinstitut des Erbbauberechtigten) möglich ist, sonstigen Rechten den Gleichrang oder Vorrang zum Erbbauzins einzuräumen. Weiterhin verpflichtet sich der Grundstückseigentümer, das betreffende Grundstück nur unter der Bedingung zu verkaufen, dass alle Rechte und Pflichten vom Käufer mit übernommen werden.
Bei einer eventuell notwendigen Zwangsversteigerung können lediglich die laufenden und rückständigen Erbbauzinsen verlangt werden. Der eigentliche Sinn der Stillhalteerklärung besteht also in einer Absicherung der Bank.
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