Der Begriff Gemeinschaftseigentum wird bei Immobilien in der Regel im Zusammenhang mit Eigentumswohnungen verwendet. Als Gemeinschaftseigentum werden die Gebäudeteile bezeichnet, an denen alle Miteigentümer ein gleiches Anrecht haben. Das sind Teile, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, wie z. B. Außenwände, Dach, Fundament, Treppenhaus, Aufzug, Fenster und Eingangstüren. Zum Gemeinschaftseigentum gehören außerdem Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen. Hierzu gehören beispielsweise Heizungsanlagen, Strom-, Wasser- und Gasleitungen sowie gemeinschaftlich genutzte Wirtschaftsräume, Grünflächen oder Zufahrten.
Nach § 5 Abs. 2 WEG gehören manche Teile des Gebäudes auch dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn sie sich im Bereich des Sondereigentums befinden, z. B. die Abschnitte von Leitungen, die mehrere Wohnungen versorgen. Das Gemeinschaftseigentum wird von allen Miteigentümern in Stand gehalten.
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