Der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) unterliegen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge und ggf. Arbeitseinkommen. Zu den Versorgungsbezügen i.S.v. § 229 Abs. 1 SGB V zählen u.a. alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, und das unabhängig vom Durchführungsweg. Es spielt auch keine Rolle, ob die Beiträge durch den Arbeitgeber oder durch Entgeltumwandlung oder aus einer Kombination von beidem finanziert wurden und ob die erworbene Anwartschaft in Form einer monatlichen Rente oder als Kapitalleistung ausgezahlt wird. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis privat vom Arbeitnehmer fortgeführt wird, dann nicht der Beitragspflicht in der KVdR, wenn dem Arbeitnehmer die Versicherungsnehmereigenschaft übertragen wurde. Der Teil der Kapitalleistung, der auf den Beiträgen des Arbeitnehmers beruht, die er als Versicherungsnehmer privat geleistet hat, sind beitragsfrei. Für die Bemessung der Beiträge aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist der volle, allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse maßgebend. Es erfolgt keine Beitragszahlung, wenn der Beitrag monatlich weniger als 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beträgt (2017: € 148,75) betragen würde. Wird dem Versorgungsberechtigten eine Kapitalleistung gezahlt, so wird der Auszahlungsbetrag auf zehn Jahre umgelegt und anschließend der monatliche Beitrag ermittelt. Stirbt der Versorgungsberechtigte innerhalb von zehn Jahren, so endet mit seinem Tod die Beitragspflicht.
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