Durchführungsweg
25. November 2019Förderbetrag für Geringverdiener
25. November 2019Jeder Arbeitnehmer hat gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Bei einer Entgeltumwandlung werden künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt. D.h. der Arbeitnehmer verzichtet auf Teile seiner aktuellen Bruttobezüge, die dann in eine spätere Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung fließen. Durch die Investition von Bruttobezügen, also ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, ist der Nettoaufwand für die Arbeitnehmer geringer als der Betrag, der in die Altersversorgung fließt. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Förderung richtet sich je nach dem Durchführungsweg und ist der Höhe nach begrenzt. Mit Einführung des BRSG muss der Arbeitgeber ab dem 01.Januar 2019 für dann neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen 15 % des umgewandelten Betrages zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung abführen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
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