Jeder Arbeitnehmer hat gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Bei einer Entgeltumwandlung werden künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt. D.h. der Arbeitnehmer verzichtet auf Teile seiner aktuellen Bruttobezüge, die dann in eine spätere Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung fließen. Durch die Investition von Bruttobezügen, also ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, ist der Nettoaufwand für die Arbeitnehmer geringer als der Betrag, der in die Altersversorgung fließt. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Förderung richtet sich je nach dem Durchführungsweg und ist der Höhe nach begrenzt. Mit Einführung des BRSG muss der Arbeitgeber ab dem 01.Januar 2019 für dann neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen 15 % des umgewandelten Betrages zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung abführen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
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Die auf unserer Homepage aufgeführten Berater sind Kooperationspartner der VB Select AG, als rechtlich eigenständige Makler gem. § 93 HGB. Diese bieten Ihnen die Anlageberatung und die Anlagevermittlung (§ 2 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 WpIG) von Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Abs. 5 WpIG teilweise ebenfalls für Rechnung und unter der Haftung der NFS Netfonds Financial Service GmbH, Heidenkampsweg 73, 20097 Hamburg (NFS) an, zum Teil sind sie aber auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Über den Button „Kunden-Erstinfo“ können Sie beim Beraterportrait entnehmen, welche individuellen Leistungen Ihnen der jeweilige Berater in wessen Namen anbietet bzw. über welche Zulassungen er im Detail verfügt.
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