Nichtrevalutierungsbestätigung
27. November 2019Notaranderkonto
27. November 2019Der Nießbrauch ist ein unveräußerliches und unvererbbares Nutzungsrecht an einer Immobilie zugunsten einer bestimmten juristischen oder natürlichen Person. Diese Person ist berechtigt, einen definierten Nutzen aus der Immobilie zu ziehen. Typische Beispiele für Nießbrauch sind Wohnrechte und Ansprüche aus Mieteinnahmen. Der Nießbrauch wird als Belastung der Immobilie in Abt. II des Grundbuches eingetragen.
Mit der Eintragung eines Nießbrauchs wird das Vollrecht des Eigentums quasi aufgespalten: Der Eigentümer behält das reine Eigentumsrecht, während der Nießbraucher den Nutzen aus der Immobilie zieht. Damit macht ein eingetragenes Nießbrauchrecht die Verwertung einer Immobilie in der Regel unmöglich.
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