Grundbucheinsicht
27. November 2019Grunderwerbsteuer
27. November 2019Als Grunddienstbarkeiten werden Rechte am betreffenden Grundstück zu Gunsten Dritter verstanden. Der Eigentümer des belasteten (dienenden) Grundstücks ist durch die Grunddienstbarkeit verpflichtet, die „Benutzung“ durch den Berechtigten auf seinem Grundstück zu dulden. Grunddienstbarkeiten werden im Grundbuch (Abteilung II) eingetragen. Hierzu zählen z. B. Wegerechte und Leitungsrechte.
Die Grunddienstbarkeit unterscheidet sich vom Nießbrauch dadurch, dass sie nur einzelne Nutzungen des Grundstücks erlaubt bzw. nur bestimmte Handlungen oder Rechte ausschließt. Darüber hinaus ist die Grunddienstbarkeit nicht personengebunden, sondern wird bei Verkauf des Grundstücks vom alten auf den neuen Eigentümer übertragen.
In der Praxis wird die Grunddienstbarkeit vor allem zwischen Nachbargrundstücken eingesetzt, um durch Wegerechte, Überfahrtsrechte oder Leitungsrechte (für Wasser, Abwasser, elektrischen Strom usw.) die Nutzbarkeit eines Hinterliegergrundstücks zu regeln.
Als Ausgleich für die Belastung, die der Eigentümer des dienenden Grundstücks hinnehmen muss, kann er vom Nutznießer eine Entschädigung verlangen, beispielsweise eine Beteiligung an den Unterhaltskosten der Zufahrt.
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