Portabilität
25. November 2019Riester-Förderung
25. November 2019Das Quotierungsverfahren dient zur Ermittlung der Höhe unverfallbarer Anwartschaften und ist in § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG gesetzlich niedergelegt. Der Arbeitnehmer, der mit unverfallbarer Anwartschaft vor dem Leistungsfall ausscheidet, behält einen anteiligen Anspruch auf die Versorgungsleistung. Die Höhe dieses Anspruchs bemisst sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zur insgesamt möglichen Dienstzeit, die der Arbeitnehmer von seinem Eintritt bis zum vorgesehenen Pensionierungsalter hätte erreichen können. Die tatsächliche Dienstzeit ist dabei der Zeitraum zwischen Beginn und Ende der Betriebszugehörigkeit. Die insgesamt mögliche Dienstzeit ist die Spanne zwischen dem Eintrittsdatum und der Vollendung des in der Zusage genannten Rentenalters. Das Quotierungsverfahren gilt für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Für Direktversicherungen und Pensionskassen kann alternativ das sog. versicherungsvertragliche Verfahren angewendet werden. Sonderregelungen gelten für Beitragszusagen mit Mindestleistung (§ 2 Abs. 5b BetrAVG) sowie für ab 1.1.2001 erteilte beitragsorientierte Leistungszusagen und Ansprüche aus Entgeltumwandlung (§ 2 Abs. 5a BetrAVG).
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