Unter Portabilität versteht man den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, bei Wechsel des Arbeitgebers seine beim bisherigen Arbeitgeber entstandenen gesetzlich unverfallbaren Versorgungsansprüche zum neuen Arbeitgebe mitzunehmen. Dies wurde mit Wirkung vom 01.01.2005 an im § 4 Abs. 3 BetrAVG für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds verankert, sofern der Übertragungswert nicht oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt. Der Rechtsanspruch gilt nur innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der neue Arbeitgeber hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten seinem neuen Mitarbeiter die Fortführung seiner Anwartschaft anzubieten. Bei einer einvernehmlichen Übernahme der arbeitsrechtlichen Zusage gem. §4 Abs.2 Nr. 1 BetrAVG steigt der neue Arbeitgeber in alle Rechte Pflichten der beim ehemaligen Arbeitgeber bestehende Zusage ein und führt diese unverändert weiter. Die alte Zusage bleibt somit unverändert bestehen und der neue Arbeitgeber haftet u.U. für Fehler des ehemaligen Arbeitgebers aus der Vergangenheit. Bei einer Übertragung gem. §4 Abs.2 Nr.2 BetrAVG hingegen erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers und der Arbeitnehmer erhält eine wertgleiche Versorgungszusage von seinem neuen Arbeitgeber. Dabei wird das bisher gebildete Versorgungskapital (Deckungskapital) auf die Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen und die Anwartschaft dort fortgeführt.
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