Sollzinsbindung
27. November 2019Sondernutzungsrecht
27. November 2019Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) werden zwei Arten des Sondereigentums unterschieden. Zum einen das Recht an einer Wohnung (Eigentumswohnung), zum anderen das Eigentumsrecht an nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen, wie Lagerräumen, Praxen, Geschäftsräumen, Werktstätten, usw (Teileigentum).
Sondereigentum bezieht sich auf Objekte mit mehreren abgeschlossenen Einheiten und ist dem Volleigentum weitgehend gleichgestellt. Zum Sondereigentum gehört immer der Miteigentumsanteil an gemeinschaftlich genutzten Flächen und Räumen.
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