Vervielfältigung
25. November 2019Zillmerung
25. November 2019Eine Wartezeit liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer Versorgungsleistungen erst nach einer bestimmten Mindestdienstzeit in Anspruch nehmen kann und bezieht sich ausschließlich auf den Beginn des Invaliditäts- oder Todesfallschutzes. Ein Versorgungsfall während der Wartezeit schließt eine Leistung aus, so dass das Erfüllen der Wartezeit eine Leistungsvoraussetzung darstellt. Der Zeitpunkt für die Erteilung der Versorgungszusage wird durch eine Wartezeit nicht hinausgeschoben. Scheidet daher ein Arbeitnehmer vor Erfüllung der Wartezeit aus, so kann er diese auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllen.
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