Vorratsdarlehen
27. November 2019Wertermittlung
27. November 2019Das Wegerecht ist eine sogenannte Grunddienstbarkeit und wird in Abteilung II im Grundbuch eingetragen. Es berechtigt Dritte, einen bestimmten Weg über das belastete (dienende) Grundstück zu nutzen.
In der Praxis wird ein Wegerecht vor allem zwischen Nachbargrundstücken eingeräumt, um die Nutzbarkeit eines Hinterliegergrundstücks zu regeln. Als Ausgleich für die Belastung, die der Eigentümer des dienenden Grundstücks hinnehmen muss, kann er unter Umständen vom Nutznießer eine Entschädigung verlangen, beispielsweise eine Beteiligung an den Unterhaltskosten der Zufahrt.
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