Unter der Zweckerklärung versteht man eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer, in der detailliert erklärt wird, welche Verbindlichkeiten die einzutragende Grundschuld absichern soll.
Grund hierfür ist, dass eine Grundschuld – anders als die Hypothek – nicht an ein bestimmtes Darlehen gekoppelt ist. Darlehensnehmer und Darlehensgeber müssen also mit der Zweckerklärung regeln, welche Schulden durch die Grundschuld gesichert werden. Die Zweckerklärung bestimmt das Haftungsrisiko des Eigentümers/Darlehensnehmers. Er steht damit nicht nur für die jetzt aufgenommenen Darlehen gerade, sondern nach der Zweckerklärung auch für künftige Darlehen, die mit der Grundschuld verbunden sind.
Die Zweckerklärung wird beim Darlehensgeber unterzeichnet. Eine Zweckerklärung ist kein Standardformular und kann relativ komplex sein. Daher ist es empfehlenswert, sich von einem Rechtsanwalt oder Notar die Risiken genau erklären zu lassen – insbesondere dann, wenn mehrere Personen, z. B. Eheleute, die Zweckerklärung unterschreiben.
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