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Bonitätsprüfung
26. November 2019
Bürgschaft
26. November 2019
Published by Bodo Himmelsbach on 26. November 2019
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Die Briefgrundschuld wird als Grundschuld mit Brief ins Grundbuch, Abteilung III, eingetragen.

Die Briefgrundschuld dient in der Regel zur Absicherung eines Kredites. Bei der Briefgrundschuld tritt also der Schuldner den Anspruch am Grundstück bzw. der Immobilie an den Gläubiger ab und übergibt ihm den sogenannten Grundschuldbrief. Die Briefgrundschuld erlaubt es dem Kreditinstitut, das über den Grundschuldbrief verfügt, sich im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als Besitzer in das Grundbuch eintragen zu lassen.

Im Gegensatz zur normalen Grundschuld bietet die Briefgrundschuld damit eine zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber. Er hat in Form des Grundschuldbriefes eine Urkunde in der Hand, die beweist, dass er tatsächlich einen Anspruch auf die Grundschuld hat. Somit kann er sein Recht schneller durchsetzen. Wenn die Eintragung vorgenommen wurde, hat der Schuldner keine Möglichkeit mehr, das Objekt selbst zu verwerten. Der Gläubiger hat in diesem Fall alle damit verbundenen Rechte und kann sie auch ausüben. Kann der Darlehensnehmer sein Darlehen nicht mehr zurückzahlen und gilt als zahlungsunfähig, wird das Objekt in der Regel vom Kreditinstitut verkauft, um die Forderung abzulösen. Ergibt sich eine Differenz zugunsten des Schuldners, wird diese an ihn ausgezahlt.

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Glossarbegriffe:
  • Grundschuld
  • Grundbuch
  • Grundstück
  • Immobilie
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