Briefgrundschuld
26. November 2019CAP Darlehen
26. November 2019Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge vertraglich gegenüber dem Gläubiger, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten bei Nichtzahlung eines Dritten (Hauptschuldners) einzustehen – der Bürge haftet mit seinem gesamten Vermögen (selbstschuldnerische Bürgschaft). Der Gläubiger sichert sich durch die Bürgschaft für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners ab.
Meistens handelt es sich bei dem Schuldner um einen Kreditnehmer und bei dem Gläubiger um ein darlehensgebendes Kreditinstitut. Der Bürge kann aber auch ein Kreditinstitut sein, mit dem der Schuldner einen dementsprechenden Darlehensvertrag geschlossen hat.
Einzelne Fertighaushersteller verlangen beispielsweise eine Bürgschaft durch ein Kreditinstitut. Der Bürge, hier das Kreditinstitut, verpflichtet sich gegenüber dem Bürgschaftsnehmer (Fertighaushersteller), für die Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers einzustehen. Es wird in der Regel eine Gebühr von 1% der Bürgschaftssumme berechnet.
« Back to Glossary Index